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   FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2003 - 4 K 1046/03   

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https://dejure.org/2003,13087
FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2003 - 4 K 1046/03 (https://dejure.org/2003,13087)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.07.2003 - 4 K 1046/03 (https://dejure.org/2003,13087)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Juli 2003 - 4 K 1046/03 (https://dejure.org/2003,13087)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
    Zur Minderung der Bereicherung infolge eigener Arbeitsleistungen am Gebäude beim nachfolgenden Erwerb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerb von Todes wegen; Nicht vertraglich geschuldete Vorausleistungen des Erwerbers; Auf Grund von Leistungen des Erwerbers in das Vermögen des Erblassers gelangte Nachlassgegenstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein bereicherungsmindernder Abzug von eigenen Arbeitsleistungen an dem von Todes wegen erworbenen Grundstück

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein bereicherungsmindernder Abzug von eigenen Arbeitsleistungen an dem von Todes wegen erworbenen Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.07.1983 - II R 105/82

    Lebzeitige Zuwendungen an Erblasser für vertragliche Erbeinsetzung als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2003 - 4 K 1046/03
    Auch die mit solchen Vorausleistungen zusammenhängenden Aufwendungen sind als Kosten zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 13. Juli 1983 II R 200/81, BStBl. II 1984, 37).
  • BAG, 28.09.1977 - 5 AZR 303/76

    Entgeltung von geleisteten Diensten durch testamentarische Erbeinsetzung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2003 - 4 K 1046/03
    Ein solcher Erfüllungsrückstand kann allerdings nicht bestehen, wenn der Erblasser zwar eigene Leistungen oder ein Entgelt für die Leistungen des Vertragspartners zu erbringen hatte, aber auch eine letztwillige Verfügung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) zu Gunsten des Vertragspartners von vornherein als mögliche Vergütungsform in Aussicht genommen war (vgl. zu einem solchen Vergütungsausgleich im Erbwege BAG, Urteil vom 28. September 1977 5 AZR 303/76, NJW 1978, 444).
  • BFH, 31.10.1984 - II R 200/81

    Erbvertrag - Ehegatten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2003 - 4 K 1046/03
    Auch die mit solchen Vorausleistungen zusammenhängenden Aufwendungen sind als Kosten zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 13. Juli 1983 II R 200/81, BStBl. II 1984, 37).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.04.2003 - 4 K 1172/03

    Eigenleistungen bei der Errichtung eines Gebäudes als bereicherungsmindernde

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2003 - 4 K 1046/03
    Demgemäß können Baumaßnahmen an einem Grundstück, dessen nachfolgende lebzeitige Zuwendung erkennbar erwartet wird, als Gegenleistungen des Zuwendungsempfängers zu werten sein, wobei auch die eigenen Arbeitsleistungen bereicherungsmindernd zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 17. April 2003 4 K 1172/03).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.1996 - 4 K 1748/96

    Betreuungsaufwand als bereicherungsmindernde Nachlassverbindlichkeit; Erfordernis

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2003 - 4 K 1046/03
    Die Vorausleistungen können dann aber gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Erwerbsaufwand abgezogen werden (Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 4 K 1748/96, ZEV 1997, 81).
  • FG Hessen, 18.05.2009 - 1 K 1366/07

    Grundstückswert bei Vornahme von Investitionen des Erben in Erwartung des

    Denn hierfür sei Voraussetzung, dass die Aufwendungen vertraglich geschuldet seien (Urteil des Finanzgerichts - FG - Rheinland-Pfalz vom 31.07.2003 4 K 1046/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2003, 1406).

    Dagegen stellen Vorausleistungen, die nicht vertraglich geschuldet werden, sondern - wie die Investitionen des Klägers und seiner Ehefrau im Streitfall - lediglich in der Erwartung einer letztwilligen Zuwendung erbracht werden, keine in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstandenen Kosten dar (Urteil des FG Rheinland Pfalz in DStRE 2003, 1406).

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